Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Offenlegung nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung)

Stand: September 2026

Hinweis zum Anwendungsbereich

Da wir weniger als drei Personen beschäftigen, sind wir nach Art. 17 Abs. 1 der Offenlegungsverordnung nicht verpflichtet, eine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3) und eine Erklärung zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (Art. 4) zu veröffentlichen. Wir informieren Sie dennoch freiwillig über unser Vorgehen:

Unser Vorgehen in der Beratung (freiwillige Angabe)

Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten und Finanzanlagen beziehen wir die Informationen ein, die Produktanbieter nach der Offenlegungsverordnung zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlichen. Eine eigene, über diese Angaben hinausgehende Bewertung nehmen wir nicht vor. Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen wir nicht gesondert, weil uns als Einzelvermittler die dafür erforderlichen Daten und Ressourcen nicht in verlässlicher Form zur Verfügung stehen.

Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung fragen wir Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen ab (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257) und berücksichtigen sie bei unserer Empfehlung. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Haben Sie keine Präferenzen, empfehlen wir auch Produkte ohne ausdrückliche Nachhaltigkeitsmerkmale.

Vergütungspolitik (Art. 5)

Unsere Vergütung hängt nicht davon ab, ob ein empfohlenes Produkt Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt. Dies gilt auch für die Vergütung der von uns eingebundenen Untervermittler und Tippgeber. Unsere Vergütungspolitik setzt keine Anreize, Produkte mit höheren Nachhaltigkeitsrisiken zu empfehlen.